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Förderung & Finanzierung

Bildungsgutschein – Förderung nach SGB III und SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit vergibt Bildungsgutscheine an Empfänger von Arbeitslosengeld I/Leistungen nach SGB II (Hartz IV), Beschäftigte in Kurzarbeit, Arbeitslose mit abgeschlossener Berufsausbildung oder drei Jahren Berufserfahrung sowie Arbeitnehmer, denen die Kündigung droht oder deren Arbeitsvertrag ausläuft. Dieser Bildungsgutschein dient dabei als Zusage der Bundesagentur für Arbeit über die Kostenübernahme bei Teilnahme an einer beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Alle Bildungsgesellschaften der DPFA Akademiegruppe (DPFA-Weiterbildung GmbH, DPFA-Schulen gemeinnützige GmbH) sind von der Fachkundigen Stelle "TÜV SÜD Management Service GmbH München" zertifizierte und nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassene Träger. Bei uns können Sie nach Ausstellung des Bildungsgutscheins an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen.

Mit der Bewilligung der Teilnahme an einer Weiterbildung werden folgende Kosten übernommen: Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten und Leistungen zum Lebensunterhalt.

Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Qualifizierungschancengesetz (QCG)

Die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst. Seit 2006 stehen zur Unterstützung der Qualifizierungsförderung von Beschäftigten im Rahmen eines speziellen Programms (WeGebAU) zusätzliche Mittel im Haushalt für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Verfügung.

Zielgruppe des WeGebAU-Programms sind geringqualifizierte Arbeitnehmer/-innen in kleinen und mittleren Unternehmen. Gefördert werden können Personen, deren Berufsabschluss mindestens 4 Jahre zurückliegt, die nicht innerhalb der letzten 4 Jahre an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung teilgenommen haben und die von ihren Arbeitgebern für die Dauer der Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden.

Mit Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes zum 01.01.2019 gelten folgende Förderbestimmungen:

  1. Unabhängig von der Betriebsgröße können geringqualifizierte Arbeitnehmer/-innen ohne (verwertbaren) Berufsabschluss gefördert werden, so dass sie einen anerkannten Berufsabschluss oder eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation (Module) erlangen. Bei dieser Art der Förderung geht es im Prinzip um eine Ausbildung. Die Dauer der Maßnahme beträgt bei Umschulungen i.d.R. 24 Monate, bei Teilqualifikationen 2 bis 6 Monate.
    Bei Ausbildungen (gemeint sind hier Umschulungen, Vorbereitungslehrgänge auf Externen- und Nichtschülerprüfungen und berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen) werden die Lehrgangskosten in voller Höhe erstattet. Die Ausbildung kann en bloc oder in Modulen gemacht werden.
    Nehmen Arbeitnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildung teil, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, erhalten die teilnehmenden Arbeitnehmer/-innen folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2020 beginnt:
     – 1.000 Euro nach Bestehen der Zwischenprüfung
     – 1.500 Euro nach Bestehen der Abschlussprüfung
  2. In kleinen und mittleren Unternehmen (bis max. 249 Beschäftigte) können Arbeitnehmer/-innen, die eine Weiterbildung machen und über 45 Jahre alt sind, gefördert werden. In diesem Fall kann die Förderung unabhängig davon gewährt werden, ob es sich um Beschäftigte mit oder ohne Berufsabschluss handelt. Die Weiterbildungen zur Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Kenntnisse müssen mindestens vier Wochen oder 160 Unterrichtsstunden dauern. Die Lehrgangskosten können dabei bis zu 100 % übernommen werden, je nach Einzelfall und abhängig von der Betriebsgröße und dem Alter des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin.
  3. Arbeitnehmer/-innen die unter 45 Jahre alt sind, können gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt.
  4. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten können die Lehrgangskosten in voller Höhe (100%) übernommen werden.
  5. Qualifizierungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  6. Der Arbeitnehmer/ Die Arbeitnehmerin darf keine Leistungen nach SGB II beziehen.
  7. Die Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, deren Berufsabschluss mindestens 4 Jahre zurückliegt und die nicht innerhalb der letzten 4 Jahre an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung teilgenommen haben, sollen gefördert werden.


(Quelle: Arbeitsagentur)
Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de

BAföG

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von:

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
  7. Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
  8. Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].

Wichtig:
Schüler/innen, die eine der hier unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.

  • Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn
    von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bafoeg.bmbf.de.

Aufstiegs-BAföG, früher auch Meister-BAföG

Das "Meister-BAföG" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG), heute als Aufstiegs-BAföG benannt, unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt.

Weitere Informationen unter: www.sab.sachsen.de/aufstiegs-bafög

Soldaten/innen / Berufsförderungsdienste der Bundeswehr

Soldaten der Bundeswehr werden nach dem Soldatenversorgungsgesetz gefördert. Informationen erhalten Sie von den Berufsförderungsdiensten der Bundeswehr. Für Teilnehmer/innen, die weder nach SGB III noch nach dem Soldatenförderungsgesetz gefördert werden können, besteht u. U. die Möglichkeit, Bafög-Mittel in Anspruch zu nehmen.

Ausführliche Informationen unter www.bfd.bundeswehr.de.

Bildungskredit des Bundes

Wichtig: Der Bildungskredit ist zusätzlich zum Bafög möglich! Sie können den Bildungskredit allerdings nur für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitausbildung beantragen!

Seit dem 01.04.2001 bietet die Bundesregierung Schülern und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, zu beantragen.

Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen des Antragstellers und dessen Eltern.

Voraussetzungen: Sie müssen volljährig sein. Zudem wird ein Kredit maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.

Wo beantrage ich den Bildungskredit?
Der Kreditantrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bildungskredites vorliegen. Gegebenenfalls wird dann ein Bewilligungsbescheid und eine Bundesgarantie (Bürgschaft) erteilt. Diesem Bescheid wird ein verbindliches Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) beigefügt.

Weitere Infos / Kontakt:
Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125, 50933 Köln
Nähere Informationen unter: www.bva.bund.de

Studienkredite, Bildungsfonds, Studiendarlehen

Oft reicht die Förderung durch das BAföG nicht aus oder kann wegen der zu hohen Einkommensverhältnisse der Eltern nicht beantragt werden.

Auf den folgenden Internetadressen erhalten Sie eine Auswahl und Beschreibung der Anbieter mit günstigen Konditionen für Studienkredite, Bildungsfonds, Studiendarlehen sowie ausgereichter Stipendien:

www.studis-online.de
www.stipendienlotse.de

Europäischer Sozialfond – Einzelbetriebliche Förderverfahren

Über die Sächsische Aufbaubank besteht für Unternehmen die Möglichkeit Fördermittel aus dem ESF im Freistaat Sachsen für die Weiterbildung auch von einzelnen Mitarbeitern zu beantragen. In aller Regel werden drei Angebote zur Weiterbildung benötigt.
Gefördert werden Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen vorrangig mit folgenden Schwerpunktsetzungen:

  • Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • Unterstützung von Prozess- und Produktinnovationen in Unternehmen und zum Technologietransfer,
  • Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern, 
  • Professionalisierung des Unternehmensmanagements in den Themenbereichen Unternehmensführung, strategische Unternehmensplanung und Marketing einschließlich der Qualifizierung von Unternehmensnachfolgern und -übergebern,
  • Erwerb, Ausbau und Erhalt interkultureller Kompetenzen und Kompetenzen im Bereich internationales Marketing (Qualifizierungsprogramm Ausland), 
  • Weiterbildungsprojekte im Dienstleistungssektor.

Antragsformulare und nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der SAB: www.sab.sachsen.de

Begabtenförderung

Für die Ausbildung

Die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) führt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung das Begabtenförderungsprogramm der Bundesregierung durch.

Als Stipendiat/-in können Sie innerhalb Ihres Förderzeitraums Zuschüsse von insgesamt 6.000 EUR für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen beantragen. Das sind jährlich 2.000 EUR - bei einem Eigenanteil von 10 Prozent je Fördermaßnahme. Der Eigenanteil schmälert nicht Ihren Gesamtförderbetrag von 6.000 EUR.

Voraussetzungen: Sie sind Stipendiat/-in der Begabtenförderung berufliche Bildung. Wenn Sie noch nicht Stipendiat/-in sind, müssen Sie zunächst aufgenommen werden.

Informationen zur Bewerbung finden Sie unter: www.begabtenfoerderung.de.

Für das Studium
Das Aufstiegsstipendium unterstützt Berufserfahrene bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums.

Das Stipendium ist ein Programm der Begabtenförderung und unterstützt Menschen, die in Ausbildung und Beruf ihr besonderes Talent und Engagement bewiesen haben. Die SBB - Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung führt im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch und begleitet sie während ihres Studiums.
(Quelle: Stiftung für Begabtenförderung berufliche Bildung –sbb)
www.sbb-stipendien.de

Bildungsprämie

Seit dem 1. Juli 2017 gelten verbesserte Bedingungen für den Erhalt und den Einsatz eines Prämiengutscheins. Die Bildungsprämie unterstützt dadurch mehr Menschen bei der Finanzierung einer berufsbezogenen Weiterbildung.

Prämiengutscheine werden jetzt jährlich statt wie bisher nur alle zwei Jahre ausgegeben. Die Altersgrenzen fallen weg. Damit können auch Personen unter 25 Jahren und erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner einen Prämiengutschein bekommen. Voraussetzungen sind, dass sie mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und über ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von maximal 20.000 Euro (als gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro) verfügen. Die Höhe der Förderung beträgt weiterhin 50 Prozent der Veranstaltungsgebühren, maximal jedoch 500 Euro.

Prämiengutscheine können nun in den meisten Bundesländern unabhängig von der Höhe der Veranstaltungsgebühren eingesetzt werden (Wegfall der sogenannten 1.000-Euro-Grenze).

Weitere Informationen finden Sie: www.bildungspraemie.info

Berufliche Rehabilitation

Alle Rentenversicherungsträger – die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Landesversicherungsanstalten (LVA), die Seekasse, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt (BVA) – werden unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zusammengefasst.

Von den genannten Rentenversicherungsträgern können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals berufsfördernde Leistungen) erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Hierzu wird eine Vielzahl von Leistungen angeboten.

Weitere Informationen zu den Anspruchvoraussetzungen und angebotenen Leistungen erhalten Sie über die nachfolgend gelisteten Webseiten der Rentenversicherungsträger.
Deutsche Rentenversicherung
Bundesknappschaft/ Seekasse

Weiterbildungsscheck - individuell

Die Förderbedingungen:

70% der Weiterbildungskosten erhalten Beschäftigte mit Erwerbseinkommen von maximal 2.500 Euro brutto monatlich. Die Kosten der Weiterbildung müssen mindestens 1.000 Euro betragen.
Bei Weiterbildungskosten von weniger als 1.000 Euro informieren Sie sich bitte über Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bildungsprämie.

50 % der Weiterbildungskosten erhalten Beschäftigte, die über ein Erwerbseinkommen von über 2.500 Euro und unter 4.000 Euro brutto im Monat verfügen und mindestens eine der folgenden Vorraussetzungen erfüllen:

  • arbeiten in Teilzeit, Befristung oder Leiharbeit, 
  • oder streben mit der Weiterbildung den ersten akademischen Abschluss an.

Vom Förderprogramm ausgeschlossen sind:

  • Weiterbildung mit freizeitorientierten Themen,
  • Weiterbildungen, für die eine anderweitige öffentliche Förderung zur Verfügung steht, speziell Bafög und Meisterbafög,
  • Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, sofern sie nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen.

Weiterbildungsscheck Sachsen beantragen:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) www.sab.sachsen.de

Quelle: www.sab.sachsen.de vom April 2015

Kursdatenbank

Ausführliche Informationen zum Weiterbildungsangebot der DPFA.

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Teilnahmebedingungen

Was Sie über Gebühren , Voraussetzungen und Organisation wissen sollten.

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